Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen nach unserer Wahl freigegeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen unser Eigentum. Barzahlungen, Banküberweisungen oder Scheckzahlungen, die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten und vom Käufer akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel vom Bezogenen eingelöst ist und wir somit aus der Wechselhaftung befreit sind, so dass der vereinbarte Eigentumsvorbehalt mit seinen Erweiterungsformen (unbeschadet weitergehender Vereinbarungen) zumindest bis zur Einlösung des Wechsels zu unseren Gunsten bestehen bleibt. Zahlungen unserer Kunden gelten zuerst für solche Waren, welche bereits von diesen weiterverkauft wurden. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Eigentum bzw. Miteigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum bzw. Miteigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Verkäufer verwahrt unser Eigentum bzw. Miteigentum unentgeltlich. Ware, an der uns das Eigentum bzw. Miteigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.